Satzung des Kölner-Maler-Kreis
Satzung des KMK

Satzung Fassung 30.09.2020

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  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kölner-Maler-Kreis e.V." (KMK).

  1. Er ist unter Nummer 9032 in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Köln. Die Zustelladresse ist identisch mit dem Wohnsitz
    der/des ersten Vorsitzenden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und Erwachsenenbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bildung einer Gemeinschaft von Freunden der bildenden Künste, denen die Möglichkeit zum Gedankenaustausch sowie zur Erweitenmg ihrer künstlerischen Tätigkeit geboten werden soll. Den Mitgliedern soll Gelegenheit geboten werden, ihre künstlerischen Arbeiten nach Maßgabe der sich bietenden Möglichkeiten öffentlich auszustellen. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Zur Erreichung dieser Ziele sind regelmäßige Zusammenkünfte durchzuführen.

 

  • 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder unbescholtene Interessent werden. Ein aus dem KMK ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitglieder werden eingeteilt in:
    a) ordentliche Mitglieder: aktiv künstlerisch tätig.
    b) passive Mitglieder: nicht künstlerisch tätig, aber die Interessen des Vereins unterstützend.
    c) fördernde Mitglieder: Einzel- oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen.
    d) Ehrenmitglieder: Mitglieder die sich durch besondere Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben, werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  4. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund ablehnen ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller den Ablehnungsgrund mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages beginnt mit Erhalt der Bestätigung der Mitgliedschaft entsprechend dem beantragten Eintrittsdatum.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Kündigung:
    Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist in Textform (z.B. Brief, E-Mail) an den Vorstand zu richten.
    b) Ausschluss:
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

    ba) wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstößt,
    bb) bei nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge sowie sonstigen Gebühren.
    bc) bei vereinsschädigendem Verhalten.
    Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    c) Tod:
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Zahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

  • 4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu benutzen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht Anträge für die Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    a) sich in jeder Weise für den Verein einzusetzen, seine Ziele zu unterstützen und sein Ansehen zu fördern,
    b) bei eigenen oder einer Teilnahme an fremden Ausstellungen ihre Vereinszugehörigkeit anzugeben,
    c) die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu zahlen,
    d) die Anordnungen des Vorstands des Vereins zu beachten,
    e) nicht gegen die Bestimmungen des Vereins zu verstoßen,
    f) in allen Rechtsangelegenheiten, die den Verein betreffen, die hierfür vorgesehenen Vorstandsmitglieder zu konsultieren und deren Entscheidung zu respektieren.

 

  • 5 Beiträge und Gebühren

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Mitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen für das Geschäftsjahr nur den halben Jahresbeitrag.
  3. Mitglieder, die sich in der Schul- oder Ausbildungszeit befinden bzw. bei denen eine finanzielle Notlage gegeben ist, können einen schriftlichen Antrag auf besondere Beitragssätze oder Beitragsbefreiung stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Bei Änderung der betreffenden Situation ist das Mitglied verpflichtet den Vorstand rechtzeitig zu informieren, damit der reguläre Beitrag wieder erhoben werden kann.
  4. Aufnahmegebühr und Ausstellungsgebühr werden vom Vorstand festgesetzt.
  5. Die Zahlung hat auf das Konto des Vereins zu erfolgen. In Ausnahmefallen kann eine direkte Zahlung an den Schatzmeister erfolgen.
  6. Bei bestehender Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Frist wird eine Verzugsgebühr erhoben.
  7. Zum Ende des Geschäftsjahres müssen alle Beiträge entrichtet sein.

 

  • 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    a) 1. Vorsitzende/r
    b) 2. Vorsitzende/r
    c) Schriftführer/in
    d) Schatzmeister/in
    e) stellvertretende/-r Schriftführer/in
    f) Stellvertretende/r Schatzmeister/in
    g) 1. Ausstellungsleiter/in
    h) 2. Ausstellungsleiter/in
  2. Die unter a) - d) bezeichneten Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Die Vertretungsmacht der unter e) bis h) bezeichneten Vorstandsmitglieder erstreckt sich auf die ihnen jeweils zugewiesenen Geschäftsbereiche.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  4. Sollte bei Vorstandsabstimmungen Stimmengleichheit erzielt werden, entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden.
  5. Durch die Bestellung von Beisitzern für bestimmte Aufgaben kann sich der Vorstand erweitern und beraten lassen. In der Vorstandssitzung sind die Beisitzer nicht stimmberechtigt.
  6. Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder und Beisitzer regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.

 

  • 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß §3 Abs.2 dieser Satzung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  4. Die Mitglieder sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail) durch den Vorstand einzuladen, die Tagesordnung ist zu benennen. Für den Versand der Einladung ist eine Frist von 4 Wochen einzuhalten.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
    a) Eröffnung und Begrüßung
    b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Beschlussfähigkeit, Stimmberechtigung, Vollmachten
    c) Feststellung der Tagesordnung
    d) Bericht über das Vereinsleben im zurückliegenden Vereinsjahr
    e) Kassenbericht des/der Schatzmeister/in
    f) Bericht der Kassenprüfer
    g) Entlastung des Vorstands, namentlich des/-r Schatzmeisters/in
    h) Wahlen: Vorstand, soweit eine Neuwahl ansteht, Zwei Revisor-en/innen und einer/-s Ersatzrevisor-s/-in, soweit eine Neuwahl ansteht
    i) Allgemeine Anträge und Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung
  6. Der Ort an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.

 

  • 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist berechtigt jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig hält. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

 

  • 9 Durchführung der Mitgliederversammlungen

  1. Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Satzungsänderungen, Anträge auf Auflösung des Vereins und Änderungen im Vorstand können nicht in die Erweiterung aufgenommen werden.
  2. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
  3. Bei Beschlüssen und Wahlen gelten nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder, Briefwahl ist nicht zulässig.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Das passive Wahlrecht haben ordentliche, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  6. Gewählt werden können auch Mitglieder, die durch ernsthafte Gründe an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, aber schriftlich ihre Bereitschaft vorgelegt haben, eine bestimmte Funktion innerhalb des Vereines zu übernehmen.
  7. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten eine geheime Wahl durchgeführt werden.
  8. Bei Personenwahl ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Bei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl.
  9. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.
  10. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn die Änderung aufgrund eines Hinweises des Finanzamtes oder Amtsgerichtes erfolgt. Die Mitglieder sind über die Änderung zu informieren.
  11. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins- und die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Sind in einer mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung nicht drei Viertel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig. Der Vorstand hat alsdann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder genügt. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
  12. Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Revisoren/innen und eine/-n Ersatzrevisor/-in. Die Wahl erfolgt auf jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren/innen haben nach Ablauf des Kalenderjahres eine Prüfung der Kasse, der Kassenbücher und Belege durchzuführen und über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Darüber hinaus können die Revisoren/innen jederzeit oder wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung verlangt, eine Prüfung vornehmen.
  13. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied schriftlich bekannt zu geben und auf Verlangen eines Mitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

  • 10 Vereinsvermögen

  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.
  2. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Erstattungen (Ersatz barer Auslagen usw.) die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße und der Gemeinnützigkeit dienende Zwecke verwendet werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung kultureller Zwecke.

 

  • 11 Inkrafttreten

Soweit in dieser Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Satzung wurde am 24.04.1985 errichtet.
Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlungen am:
5000 Köln 1, den 12.10.1986
5000 Köln 1, den 14.09.1988
51063 Köln, den 01.12.2010
50733 Köln, den 07.12.2011
51061 Köln, den 30.09.2020

Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.